Über Aktien- und Immobilieninvestments nachdenken
Neben den bereits erwähnten Sonderaktionen werden eine ganze Reihe alternativer Investmentprodukte angeboten, die beim Steuern sparen helfen sollen: Immobilienfonds, niedrigverzinsliche Anleihen, strukturierte Aktienprodukte sowie "steueroptimierte" Rentenfonds, die steuerpflichtige Zinserträge in steuerfreie Kursgewinne umwandeln. Diese Produkte gab es vorher schon. Wenn der Freibetrag sinkt, werden sie aber für mehr Kunden als früher attraktiv. Da sich die Einführung der Abgeltungssteuer auf das Jahr 2009 verschoben hat, kann die Umschichtung von Zins- zu Kursgewinnen sinnvoll sein. Schließlich werden Dividendenausschüttungen nach wie vor nach dem Halbeinkünfteverfahren nur zur Hälfte versteuert. Kursgewinne sind nach einer Haltedauer von zwölf Monate überhaupt steuerfrei. Dem Steuerbonus stehen jedoch auch höhere Risiken gegenüber. Ein potenzieller Kursverlust kann den Steuervorteil so möglicherweise zunichte machen. Der Anlagewechsel von einem Tagesgeldkonto in einen Aktienfonds sollte also keinesfalls nur aus steuerlichen Erwägungen erfolgen. Er bedeutet immer auch eine Entscheidung zu mehr Risiko. Wer nicht direkt mit Aktien spekulieren will, hat auch die Möglichkeit, einen Teil des Ersparten in Aktienfonds zu investieren. Sie sind weniger risikoreich, man profitiert aber ebenso vom Vorteil der geringeren Dividendenbesteuerung.
Neben diesen Steuervorteilen gilt bei Ausschüttungen aus offenen Immobilienfonds eine besondere Möglichkeit zur Abschreibung, wie sie bei Immobilienerwerb oder Bautätigkeiten üblich sind. Damit können Erträge aus Immobilienanlagen bis zu einem gewissen Anteil steuerfrei sein. Auch im Ausland sind Investitionen in Immobilien vielfach steuerbegünstigt. Wie bei allen Fonds gilt jedoch: Die Vertrauenswürdigkeit des Produktes sollte im Vordergrund stehen. Wichtige Aspekte sind eine langjährige Erfahrung des Anbieters im jeweiligen Markt sowie möglichst umfassende Angaben zu Standort und Qualität der Gebäude. Bei allzu großartigen Baubooms und Wertsteigerungsversprechen ist auf jeden Fall Vorsicht geboten.
Vermögen im Ausland anlegen
Einfach ein Konto im Euro-Ausland anzulegen hilft beim Steuern sparen nicht. Innerhalb der EU werden in- und ausländische Kapitalerträge steuerlich gleich behandelt. Sie werden im Steuerbescheid zusammengerechnet und von der Summe Sparerfreibetrag und eventuelle Werbungskosten bzw. die Kostenpauschale abgezogen. Darüber hinausgehende Erträge sind zum persönlichen Einkommenssteuersatz zu versteuern. Der einfache Transfer von Vermögenswerten ins Ausland schützt also nicht vor der Besteuerung, denn sie werden grundsätzlich in den Freibetrag eingerechnet. Zwischen den EU-Mitgliedstaaten (Ausnahmen: Luxemburg, Österreich, Belgien) besteht ein reger Datenaustausch bezüglich Herkunft und Identität der einzelnen Anleger, so es auch nicht ratsam ist, auf die Unkenntnis der hiesigen Behörden zu hoffen.
Wer sein Geld außerhalb der EU anlegt, kommt ebenfalls nicht um Steuerzahlungen herum. Entweder muss der Anleger in Deutschland oder im Ausland Steuern auf seine Kapitaleinkünfte zahlen. Allerdings verhindern Doppelbesteuerungsabkommen, dass zwei Mal Geld an den Fiskus fließt. Steuerlich interessant wird es erst, wenn in einem Doppelbesteuerungsabkommen das sogenannte Freistellungsverfahren geregelt wird. Dieses besagt, dass Steuern nur in dem Land zu zahlen sind, in dem das Geld angelegt wurde. Sollte in dem Land für Kapitalerträge ein niedrigerer Steuersatz gelten, wäre dies für den Anleger vorteilhaft. Allerdings gilt es zu beachten, dass sich die Bundesrepublik in der Regel einen so genannten "Progressionsvorbehalt" sichern wird. Das bedeutet, auch wenn die Gewinne im Ausland versteuert werden, werden sie in Deutschland in das Gesamteinkommen eingerechnet, nach dem sich der individuelle Einkommenssteuersatz bemisst.
Schließlich gibt es auch bei ausländischen Anlagen (noch) Vorteile bei Kursgewinnen. Auch Ausschüttungen ausländischer AGs unterliegen nur zur Hälfte der deutschen Steuerpflicht, da auch hier das Halbeinkünfteverfahren angewandt wird. Zunächst muss jedoch auch hier im Ausland die jeweilige Quellensteuer bezahlt werden. Sie wird jedoch in voller Höhe auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet, wodurch sich der Einkommenssteuersatz für die Erträge faktisch halbiert. Dafür ist aber auch nur die Hälfte aller damit zusammenhängenden Werbungskosten abzugsfähig – und die können bei der Betreuung von Kapitalanlagen im Ausland durchaus höher liegen.
(Stand: November 2006)

BGH-Urteil: Reise-Umbuchungen bleiben teuer
Der BGH hat ein wichtiges Urteil in Sachen Reiseum...
mehr